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   FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05 K, G   

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FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05 K, G (https://dejure.org/2010,42659)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2010 - 6 K 4187/05 K, G (https://dejure.org/2010,42659)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 6 K 4187/05 K, G (https://dejure.org/2010,42659)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 18.09.2007 - I R 73/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich eine Pflicht zur Verlustverrechnung für das Jahr 1994 auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II, 2008, 314) nicht ergebe.

    Allerdings sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II 2008, 314; ebenso schon BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868) handelsrechtliche Jahresfehlbeträge regelmäßig vorzutragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse bei der Tantiemeberechnung auszugleichen.

    Denn wird unter der Leitung des Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet, wird dieser aus der Sicht der Gesellschaft im Allgemeinen die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern (BFH vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Situationen ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Tantieme zusagen würde, ohne auf einer Berücksichtigung früherer Jahresfehlbeträge zu bestehen, etwa um eine besondere Anreizwirkung der Tantieme herbeizuführen (so ausdrücklich BFH vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

  • BFH, 29.06.2005 - I B 247/04

    VGA: Gewinntantieme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Allerdings sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II 2008, 314; ebenso schon BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868) handelsrechtliche Jahresfehlbeträge regelmäßig vorzutragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse bei der Tantiemeberechnung auszugleichen.

    Eine andere Beurteilung hat der BFH für den Fall in Erwägung gezogen, dass der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat (vgl. BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868).

    Anders als die Klägerin meint, ist damit nicht entscheidend, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an dem Verlust trifft, sondern ausschließlich, ob der Verlust in der Zeit erwirtschaftet wurde, in der der Geschäftsführer schon für die Gesellschaft in dieser Funktion tätig war (so auch BFH vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868 a.E.).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 22/03

    VGA bei Verlustvortrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Allerdings sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II 2008, 314; ebenso schon BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868) handelsrechtliche Jahresfehlbeträge regelmäßig vorzutragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse bei der Tantiemeberechnung auszugleichen.

    Eine andere Beurteilung hat der BFH für den Fall in Erwägung gezogen, dass der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat (vgl. BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868).

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Der zweite Schritt besteht sodann darin, zu prüfen, ob die Hinzurechnungen dem Grunde und der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechen (Bundesfinanzhof -BFH- v. 25.01.2006 I R 39/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1618; v. 24.06.1997 VIII R 9/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 51, 53).

    Dabei ist das Benennungsverlangen - unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks - grundsätzlich gerechtfertigt, wenn auf Grund eines konkreten Verdachts oder der allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger der Zahlung diese zu Unrecht nicht versteuert haben könnte (BFH vom 24.06.1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53; vom 09.08.1989 I R 66/86, BStBl II 1989, 995, 996).

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstanden sind sowie die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen wird und wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag finden (BFH vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279, vom 08.11.2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349).

    Voraussetzung ist folglich, dass mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit sprechen und auch mehr Gründe für die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen als dagegen (so ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279; vom 28.06.1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550; vom 01.08.1984 I R 88/80, BStBl II 1985, 44).

  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 6 K 8964/98

    Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Hinsichtlich der "Informantenaufwendungen" ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung der im Verfahren 6 K 8964/98 gefundenen Einigung (vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 29.04.2003) die nicht abzugsfähigen Ausgaben mit.

    Weiterhin ließ der Beklagte die Kosten hinsichtlich der Beteiligung "S Inc., " i.H.v. ............ DM unter Hinweis auf die Einigung im Verfahren 6 K 8964/98 (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.04.2003, Seite 6) zum Betriebsausgabenabzug zu.

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Dieses gilt nicht nur für die Bewertung, also die Höhe einer möglichen Rückstellung (vgl. z.B. BFH vom 15.10.1997 I R 16/97, BStBl II 1998, 249, m.w.N.), sondern auch für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme dem Grunde nach (vgl. BFH vom 07.05.1998 IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471; vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359; vom 12.12.1990 I R 153/86, BStBl II 1991, 479; vom 27.03.1996 I R 3/95, BStBl II 1996, 470).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Denn ob eine Zahlungsklage erhoben wird, hängt von einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Faktoren ab: u.a. Überzeugungskraft der möglichen eigenen Zeugen, Einschätzung des Prozessrisikos insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, einen kausalen Schaden zu beziffern und nachzuweisen (vgl. dazu auch BFH vom 06.12.1995 I R 14/95, BStBl II 1996, 406).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 3/95

    Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Dieses gilt nicht nur für die Bewertung, also die Höhe einer möglichen Rückstellung (vgl. z.B. BFH vom 15.10.1997 I R 16/97, BStBl II 1998, 249, m.w.N.), sondern auch für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme dem Grunde nach (vgl. BFH vom 07.05.1998 IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471; vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359; vom 12.12.1990 I R 153/86, BStBl II 1991, 479; vom 27.03.1996 I R 3/95, BStBl II 1996, 470).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05
    Ist der begünstigte Gesellschafter aber ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. nur BFH vom 23.02.2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

  • BFH, 15.10.1997 - I R 16/97

    Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften

  • BFH, 07.05.1998 - IV R 24/97

    Kommanditgesellschaft - Regelung des Wareneinkaufs - Einziehung der

  • BFH, 17.11.1998 - III R 2/97

    Investitionszulage bei Auftragsforschung

  • BFH, 06.02.2008 - VII B 23/07

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einer Abrechnung - Tatsachenwürdigung

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

  • BFH, 17.12.1980 - I R 148/76

    Abzug von Betriebsausgaben - Nichtbenennung des Empfängers - Mineralölmarkt -

  • BFH, 25.01.2006 - I R 39/05

    Benennungsverlangen nach § 160 AO

  • BFH, 04.05.2011 - I B 93/10

    Grundsätzliche Bedeutung betr. vGA (Tantieme

    Das Finanzgericht (FG) wies sie insoweit ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2010 6 K 4187/05 K,G,U).
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